Blühendes Wollgras auf dem Hochmoor Pian di Scignan TI.

Legate und Erbschaften

Die Schweizer Patenschaft für Berggemeinden kön­nen Sie auch durch Beteiligung an Ihrem Nachlass unterstützen. 

Erbschaft oder Legat 

Wollen Sie eine Institution bei der Regelung Ihres Nachlasses berück­sich­ti­gen, ste­hen Ihnen ver­schie­de­ne Wege offen. 

Sie kön­nen die­se Institution als Erbin ein­set­zen, indem Sie ihr einen Bruchteil des Nachlasses, einen bestimm­ten Vermögenswert oder einen festen Betrag zuwei­sen. Die Institution hat damit Anteil am Nachlass mit sei­nen Aktiven und Passiven und ist mit den andern Erben zusam­men Schuldnerin der zum Nachlass gehö­ren­den Passiven. 

Ein wei­te­rer Weg ist die Ausrichtung eines Legates (Vermächtnisses). Die Institution wird damit nicht Erbin, son­dern hat gegen­über den Erben Anspruch auf die ver­mach­ten Vermögenswerte. 

Über wie viel können Sie frei verfügen? 

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) begrün­det ein recht weit­rei­chen­des Pflichtteilsrecht. Der Erblasser muss sich bei sei­nen Verfügungen an die­se gesetz­lich garan­tier­ten Anteile der Erben halten. 

Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner und Nachkommen, kann er nur über 3/8 des Nachlasses frei ver­fü­gen. Hat er kei­nen Ehepartner, aber Nachkommen, beträgt die «ver­füg­ba­re Quote» 1/4. Bei Fehlen von Nachkommen rich­tet sich der Pflichtteil des Ehegatten danach, ob der Erblasser auch Eltern hin­ter­lässt, denen eben­falls sol­che Rechte zuste­hen. Weitere Angehörige (Geschwister usw.) sind nicht pflichtteilsberechtigt. 

Wie ist vorzugehen?

Sie kön­nen Ihre Verfügungen in einem Testament fest­le­gen. Dieses müs­sen Sie von Anfang bis Ende hand­schrift­lich ver­fas­sen. Es hat fol­gen­de Angaben zu enthalten: 

  • Ihre Erklärung, dass der ver­fass­te Text Ihren letz­ten Willen zum Ausdruck bringt;
  • den Widerruf all­fäl­li­ger frü­he­rer Verfügungen von Todes wegen;
  • die Zuweisung Ihres Nachlasses an bestimm­te Erben;
  • die Begründung von Legaten (Vermächtnissen);
  • die Einsetzung eines Willensvollstreckers, falls Sie einen sol­chen mit der Regelung Ihres Nachlasses betrau­en wollen;
  • Datum (Tag, Monat, Jahr) der Aufstellung des Testamentes;
  • Ihre Unterschrift.

Statt das Testament eigen­hän­dig zu ver­fas­sen, kön­nen Sie es auch durch eine Urkundsperson (Notar) auf­stel­len lassen. 

Vielfach emp­fiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson (Notar, Anwalt, Vertrauensperson bei einer Bank, Treuhänder usw.). 

Die Patenschaft als Mittlerin Ihrer Wünsche 

Wünschen Sie der Patenschaft einen Erbteil oder ein Vermächtnis zukom­men zu las­sen, kön­nen Sie oder Ihre Angehörigen mit uns selbst­ver­ständ­lich auch über die genaue­re Zweckbestimmung sprechen. 

Die Patenschaft ist als gemein­nüt­zi­ge Organisation von der Pflicht zur Zahlung von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. 

Wir sind Ihnen dank­bar für jede Form der Unterstützung der Bevölkerung in unse­ren Bergtälern.