
Lavertezzo TI.
Legate und Erbschaften
Die Schweizer Patenschaft für Berggemeinden können Sie auch durch Beteiligung an Ihrem Nachlass unterstützen.
Erbschaft oder Legat
Wollen Sie eine Institution bei der Regelung Ihres Nachlasses berücksichtigen, stehen Ihnen verschiedene Wege offen.
Sie können diese Institution als Erbin einsetzen, indem Sie ihr einen Bruchteil des Nachlasses, einen bestimmten Vermögenswert oder einen festen Betrag zuweisen. Die Institution hat damit Anteil am Nachlass mit seinen Aktiven und Passiven und ist mit den andern Erben zusammen Schuldnerin der zum Nachlass gehörenden Passiven.
Ein weiterer Weg ist die Ausrichtung eines Legates (Vermächtnisses). Die Institution wird damit nicht Erbin, sondern hat gegenüber den Erben Anspruch auf die vermachten Vermögenswerte.
Über wie viel können Sie frei verfügen?
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) begründet ein recht weitreichendes Pflichtteilsrecht. Der Erblasser muss sich bei seinen Verfügungen an diese gesetzlich garantierten Anteile der Erben halten.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner und Nachkommen, kann er nur über 3/8 des Nachlasses frei verfügen. Hat er keinen Ehepartner, aber Nachkommen, beträgt die «verfügbare Quote» 1/4. Bei Fehlen von Nachkommen richtet sich der Pflichtteil des Ehegatten danach, ob der Erblasser auch Eltern hinterlässt, denen ebenfalls solche Rechte zustehen. Weitere Angehörige (Geschwister usw.) sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wie ist vorzugehen?
Sie können Ihre Verfügungen in einem Testament festlegen. Dieses müssen Sie von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ihre Erklärung, dass der verfasste Text Ihren letzten Willen zum Ausdruck bringt;
- den Widerruf allfälliger früherer Verfügungen von Todes wegen;
- die Zuweisung Ihres Nachlasses an bestimmte Erben;
- die Begründung von Legaten (Vermächtnissen);
- die Einsetzung eines Willensvollstreckers, falls Sie einen solchen mit der Regelung Ihres Nachlasses betrauen wollen;
- Datum (Tag, Monat, Jahr) der Aufstellung des Testamentes;
- Ihre Unterschrift.
Statt das Testament eigenhändig zu verfassen, können Sie es auch durch eine Urkundsperson (Notar) aufstellen lassen.
Vielfach empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachperson (Notar, Anwalt, Vertrauensperson bei einer Bank, Treuhänder usw.).
Die Patenschaft als Mittlerin Ihrer Wünsche
Wünschen Sie der Patenschaft einen Erbteil oder ein Vermächtnis zukommen zu lassen, können Sie oder Ihre Angehörigen mit uns selbstverständlich auch über die genauere Zweckbestimmung sprechen.
Die Patenschaft ist als gemeinnützige Organisation von der Pflicht zur Zahlung von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.
Wir sind Ihnen dankbar für jede Form der Unterstützung der Bevölkerung in unseren Bergtälern.